Im selben Sachzusammenhang rügt der Kläger überdies, dass er bei Nachteinsätzen jeweils durchgearbeitet habe; namentlich habe er seine Arbeit nicht – wie vorgeschrieben – für eine halbe Stunde unterbrechen können. Bei der angesprochenen Arbeitsunterbrechung handelt es sich um diejenige von § 7 Abs. 1 AZV («Mittagspause oder vergleichbare Arbeitsunterbrechung»). Sie zählt nicht zur Arbeitszeit, weshalb sie entsprechend auch nicht mittels Lohn oder Lohnzuschlag entschädigt werden kann.