keinen Schaden im rechtlichen Sinne dar (BGE 127 III 403). Ein solcher wird durch den Kläger jedoch nicht annähernd konkret dargelegt. Der allgemeine, pauschale Verweis – einer anwaltlich vertretenen Partei – auf Beeinträchtigungen der Gesundheit (an einer Stelle wird gar das bloss erhöhte Risiko einer Gesundheitsschädigung als Schaden genannt) bzw. des Soziallebens genügt selbst mit Blick auf die geltende Untersuchungsmaxime nicht. Ohnehin sind die genannten Beeinträchtigungen in erster Linie normativer Natur. Es fehlt in den Rechtsschriften folglich einerseits an der Substantiierung des Schadens und übrigens überdies auch an jeglichem Beweis.