Er entspricht der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (BGE 144 III 155 E. 2.2 S. 157 f.). Die Beeinträchtigung persönlicher-ideeller Rechtsgüter stellt – mit der ausdrücklich entwickelten Ausnahme des Haushaltsschadens – 16 I 19