Der Kläger verkennt, dass er hiermit eine Vertragsverletzung geltend macht. Solche Vertragsverletzungsansprüche setzen allerdings zwingend einen Schaden voraus (Art. 97 OR [wie auch haftpflichtrechtliche; Art. 41 OR]). Bei diesem handelt es sich um eine unfreiwillige Vermögensverminderung, welche in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder im entgangenen Gewinn bestehen kann. Er entspricht der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (BGE 144 III 155 E. 2.2 S. 157 f.).