Ausserdem trägt die ansprechende Partei die objektive Beweislast für Sachumstände, aus denen sie Ansprüche ableitet. Der aus dem Zivilrecht entstammende Grundsatz gilt mitunter auch im öffentlichen Recht (Urteile des Bundesgerichts 2P.208/2004 vom 14. Januar 2005 E. 3.2; 8C_283/2013 vom 8. November 2013 E. 5.2 mit Hinweisen). Gemäss Art. 8 ZGB hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Ein Beweis gilt als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden.