daher das Verwaltungsgericht in der Regel keine umfassende Prüfung des Sachverhalts vor (für ein Beschwerdeverfahren: Urteil des Bundesgerichts 8C_346/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 4.1.1.). Die Geltung der Untersuchungsmaxime befreit eine Partei m.a.W. nicht von jeglicher Behauptungs- und Substantiierungspflicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_56/2017 vom 21. Februar 2018 E. 7.2.4). Ausserdem trägt die ansprechende Partei die objektive Beweislast für Sachumstände, aus denen sie Ansprüche ableitet.