Die arbeitsvertragliche Vertragshaftung bedingt somit eine Vertragsverletzung, einen Schaden, die (adäquate) Kausalität zwischen den Vorgenannten und eine fehlende (oder misslungene) Verschuldensexkulpation des Arbeitgebers. Was der Kläger letztlich hier geltend macht, ist sinngemäss eine Schadenersatzforderung für eine behauptete Vertragsverletzung. Er hat folglich die Vertragsverletzung, einen Schaden sowie den adäquaten Kausalzusammenhang darzutun.