Erfüllt der Arbeitgeber seine arbeitsvertraglichen Verbindlichkeiten nicht oder nicht gehörig, hat er dem Arbeitnehmer für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last fällt (Art. 97 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 6 PersG sowie Art. 2 Ziff. 2 Haftungsgesetz [NG 161.2]; MICHEL PELLASCIO, in: Kren Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser [Hrsg.], OR Kommentar, 3. A., 2016, N 23 zu Art. 328 OR). Die arbeitsvertragliche Vertragshaftung bedingt somit eine Vertragsverletzung, einen Schaden, die (adäquate) Kausalität zwischen den Vorgenannten und eine fehlende (oder misslungene) Verschuldensexkulpation des Arbeitgebers.