3.2.2 Insoweit der Kläger aus der angeblichen Verletzung von Arbeitgeberpflichten unter diesem Titel finanzielle Abgeltung fordert, gilt Folgendes: Mit dem Arbeitsverhältnis gehen unterschiedliche Rechte und Pflichten einher. Unter anderem hat der Arbeitgeber die Persönlichkeit des Personals zu achten und die erforderlichen Massnahmen zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität zu treffen (Art. 17 Abs. 1 PersG; in Anlehnung an die privatrechtliche Arbeitgeberfürsorgepflicht gemäss Art. 328 OR).