Ebenso wenig kann der Kläger aus den weiteren von ihm angeführten Regelungen des ArG über den Gesundheitsschutz etwas für sich ableiten. Zwar sieht Art. 3a Abs. 1 lit. a ArG in der Tat vor, dass die Art. 6, 35 und 36a des Gesetzes auch für die Verwaltungen des Bundes, der Kantone und Gemeinden anwendbar sind. Dabei handelt es sich um eine abschliessende Aufzählung (SECO, Wegleitung I, 003a-1). Auch aus diesen drei Bestimmungen ergibt sich kein Anspruch auf die von ihm geltend gemachte «Kompensation von Erholungszeit».