gemäss Art. 24 Abs. 1 PersG namentlich die Sozialzulagen, die Anerkennungsprämien für ausserordentliche Leistungen, die Treueprämien und die Inkonvenienzzulagen (BÜRGI/BÜRGI- SCHNEIDER, a.a.O., N 39). Nacht- oder Ruhetagsarbeit wird lediglich finanziell, in Form der Inkonvenienzzulagen, entschädigt. Eine Realkompensation mittels eines Zeitzuschlags kennt das kantonale Personalrecht nicht. 14 I 19