3.2 3.2.1 Die kantonale Verwaltung ist vom betrieblichen Anwendungsbereich des ArG grundsätzlich ausgenommen (Art. 2 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 2 Abs. 2 ArG); die ArG-Vorschriften betreffend Arbeits- und Ruhezeit (Art. 9 ff. ArG) sind nicht anwendbar. Wie vorstehend bereits erwähnt, beurteilt sich der Lohnanspruch der öffentlich-rechtlich angestellten Mitarbeiter nach den Regeln der Personalgesetzgebung, konkret den Art. 23 ff. PersG und der Entlöhnungsverordnung. Der Anspruch auf den individuellen Lohn (Grundlohn) wird ergänzt durch Zulagen; gemäss Art.