Auch sei darin eine Verletzung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers zu erkennen. Konkret beansprucht er als Kompensation für Vorerwähntes einen Zuschlag von 10% bzw. 524.76h auf alle geleisteten Nacht- und Ruhetagsarbeitsstunden (5'247.66h x 0.1) für den gesamten Zeitraum seiner Anstellung beim Beklagten. Multipliziert mit einem Stundenlohn von Fr. 33.28 ergebe dies den erwähnten Anspruch von brutto Fr. 17'464.– (zum Ganzen: amtl. Bel. 1 [Klage] Ziffn. 33-61 S. 11-17).