Die Arbeitseinsätze an Ruhetagen und in der Nacht würden Erholungszeiten vereiteln, welche zu kompensieren seien. Andererseits führt er aus, dass er bis zum 3. Januar 2019, als er eine E-Mail seines Vorgesetzten mit diesbezüglicher Weisung erhielt, nie eine halbstündige Pause um Mitternacht gemacht habe. Der Beklagte habe seine Arbeitszeiten nie beanstandet. Diese nicht gewährte Erholungszeit sei ihm zu kompensieren. Auch sei darin eine Verletzung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers zu erkennen.