3. Kompensation von Erholungszeit 3.1 Weiter verlangt der Kläger für den Zeitraum vom 1. Dezember 2015 bis zum 31. Mai 2019 einen Betrag von brutto Fr. 17'464.– für die Kompensation von Erholungszeit. Einerseits erläutert der Kläger, er habe regelmässig Arbeitsleistungen in der Nacht erbracht, ohne dass der Beklagte genügende Massnahmen zum Schutz seiner Gesundheit im Rahmen der Generalklausel von Art. 6 ArG getroffen habe. Die regelmässige Nachtarbeit habe gesundheits- und sozialschädigende Auswirkungen. Die Arbeitseinsätze an Ruhetagen und in der Nacht würden Erholungszeiten vereiteln, welche zu kompensieren seien.