Der Beklagte bot Hand für eine schnelle, unbürokratische Lösung mit einer unverzüglichen Auszahlung der vollständigen, vom Kläger eingegebenen Forderung, wobei der Beklagte dem Kläger zusätzlich – ohne ausdrückliche Verpflichtung – einen Ferienanteil ausrichtete. Im Weiteren verzichtete der Beklagte, im Interesse des im Streitfall hierfür beweispflichtigen Klägers, auf eine einlässliche, detaillierte Überprüfung des Bestands und Umfangs seines geltend gemachten Anspruchs. Die Vereinbarung hätte selbst mit Blick auf Art. 341 Abs. 1 OR (i.V.m. Art. 6 PersG) Stand gehalten.