2.5.3 Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass der Kläger mit der Vereinbarung vom 6. Juni 2018 auf die nunmehr nachgeforderte Summe von Fr. 4'837.55 verzichtet hätte, könnte er sich nicht auf Nichtigkeit berufen. Gesamthaft betrachtet erscheint der Vergleich als angemessen. Es ist von einem echten Vergleich auszugehen und die Vereinbarung ist folglich auch nicht (teil-)nichtig. Der aufsummierten, klägerischen Gesamtforderung von Fr. 31'518.65 (Fr. 26'681.10 + Fr. 4'837.55) für Inkonvenienzzulagen stünde eine Zahlung des Beklagten von Fr. 27'493.55 (Fr. 25'000.– + Fr. 2'493.55 [Ferienanteil]) gegenüber.