gebracht war (REHBINDER/STÖCKLI, a.a.O., N 18 zu Art. 341 OR). Ist dies der Fall, ist der Verzicht auch arbeitnehmerseitig zulässig. Dies steht auch im Einklang mit dem anwendbaren Personalverfahrensrecht, welches vorsieht, dass Ansprüche auf dem Verwaltungsklageweg geltend zu machen und ein Vorverfahren zu durchlaufen ist (Art. 97 VRG; ebenso: BÜRGI/BÜRGI-SCHNEIDER, a.a.O., N 83). Das Vorverfahren hat regelmässig zum Ziel, eine einvernehmliche Lösung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu finden. Dies bedingt erfahrungsgemäss, dass sich die Parteien in die Lage versetzt sehen, sich zu vergleichen, indem sie Kompromisse eingehen und sich gegenseitig Zugeständnisse machen können.