Davon zu unterscheiden sind echte Vergleiche, d.h. vertragliche Vereinbarungen, welche einen beidseitigen Verzicht des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers vorsehen (BGE 106 II 222 E. 2 S. 222 f.). Nicht anfechtbar unter Berufung auf vorgenannte Bestimmung sind somit Vergleiche zwischen den Parteien, mit denen ein streitiges oder unsicheres Rechtsverhältnis bereinigt wird und bei denen eindeutig beide Seiten Konzessionen gemacht haben. Diesfalls ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob die beidseitigen Ansprüche, auf welche verzichtet wird, von ungefähr gleichem Wert sind (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., N 5 zu Art.