2.5.2 Das Nidwaldner Personalgesetz regelt nicht, unter welchen Voraussetzungen bzw. auf welche Ansprüche der Arbeitnehmer verzichten kann. Mithin sind in diesem Zusammenhang entsprechend die obligationenrechtliche Regelung beizuziehen (Art. 6 PersG). Art. 341 Abs. 1 OR sieht vor, dass der Arbeitnehmer während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und eines Monats danach auf Forderungen, die sich aus unabdingbaren Vorschriften des Gesetzes ergeben, nicht verzichten kann (BGE 124 II 436 E. 10/aa S. 451). Die Zulagen für Nacht- und Ruhetagsarbeit gemäss Art. 24 Abs. 1 Ziff.