an Ruhetagen tätig sei. Entsprechend würden dem Kläger gestützt auf § 23 AZV Inkonvenienzzulagen gemäss Anhang 6 EntlV zustehen. Die Parteien hätten sich darüber verständigt, dass der Beklagte dem Kläger «zur Deckung der nicht bezahlten Inkonvenienzzulagen (…) einen Pauschalbetrag für die Zeit von Dezember 2015 bis und mit April 2018 in der Höhe von Fr. 30'000.–» bezahle, wobei sich die Parteien mit der Bezahlung «per Saldo aller Ansprüche bezüglich Inkonvenienzzulagen als auseinandergesetzt» erklären würden. Die Überweisung des Betrags (Fr. 25'000.– für Inkonvenienzen; Fr. 5'000.– für Nachtverpflegung) erfolge mit dem Juni-Lohn 2018.