Am 6. Juni 2018 schlossen der Kläger und der Beklagte eine «Vereinbarung über die Nachzahlung von Inkonvenienzen» ab. In der Vereinbarung erläutern die Parteien, dass der Kläger seit Dezember 2015 als Betreuer Asylbewerber/Nachtwächter beim Beklagten tätig ist und dieser fast ausschliesslich in der Nacht sowie zum Teil 11 I 19