Zusammenfassend kann somit festgestellt werden, dass die Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 PersG i.V.m. § 23 AZV sowie § 21 Ziff. 1 und Anhang 6 Ziff. 1 EntlV dahingehend zu interpretieren sind, dass geschuldete Inkonvenienzzulagen für Nacht- resp. Ruhetagsarbeit nicht kumulativ auszurichten sind. Nachtarbeit an Ruhetagen ist gemäss dem jeweils anwendbaren Satz der zweiten Kolonne des Anhangs 6 Ziff. 1.2 EntlV zu entschädigen.