Auch die systematische Auslegung von Anhang 6 der Entlöhnungsverordnung spricht gegen eine Kumulation der Inkonvenienzzulagen (für die Darstellung vgl. die vorstehende E. 2.3.2). Während in der ersten Kolonne der Ziff. 1.2 die Entschädigung für die Nachtarbeit gemäss § 23 Arbeitszeitverordnung von Montag bis Freitag (Überschrift: «Mo - Fr») festgelegt wird, sieht die zweite Kolonne unter der Überschrift «Ruhetage» explizit die Entschädigungshöhe beim Zusammentreffen der Voraussetzungen «Nachtarbeit» und «Ruhetag» vor, legt diese mithin auf Fr. 6.50 (resp. Fr. 9.– [Nachtarbeit aus dem Bereitschaftsdienst] oder Fr. 12.– 10 I 19