Es wird jedoch explizit geregelt, dass beim Zusammentreffen verschiedener Lohnzuschläge keine Kumulation stattfindet (Art. 33 Abs. 4 ArGV 1). Ähnliche Lösungsansatz verfolgen im Übrigen auch diverse weitere Kantone. So wird teilweise eine Kumulation ausdrücklich (Uri: Art. 44 Abs. 2 Personalreglement/UR [Nr. 2.4213]; Obwalden: Art. 9 Abs. 1 Ausführungsbestimmungen über die Spesenentschädigungen und Zulagen im Staatsdienst/OW [Nr. 141.114]; Basel-Stadt: § 33 Abs. 3 Verordnung zur Arbeitszeit/BS [Nr. 153.11]; Zug: § 12 Abs. 4 Entschädigungsverordnung/ZG [Nr. 154.221]) oder mindestens implizit (St. Gallen: Anhang 3 PersV/SG [Nr. 143.11];