Die vom Kläger behauptete Kumulation der Inkonvenienzzulagen erscheint denn auch im Vergleich mit Regelungen des Bundes oder auch andern Kantonen eher ungewöhnlich. So sieht auch die bundesrechtliche Regelung des öffentlichen Arbeitsrechts – identisch wie das kantonale Personalrecht – für Arbeitsleistungen während ausserordentlichen, inkonvenienten Arbeitszeiten (Nachtarbeit, Sonntags- und Feiertagsarbeit) Zuschläge vor (vgl. Art. 17b und Art. 19 Abs. 3 Arbeitsgesetz [ArG; SR 822.11]; Art. 31 ff. Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz [ArGV 1; SR 822.111]). Es wird jedoch explizit geregelt, dass beim Zusammentreffen verschiedener Lohnzuschläge keine Kumulation stattfindet (Art.