So wäre beispielsweise ein Arbeitnehmer, welcher in der Nacht von Sonntag auf Montag eine Arbeitsleistung zwischen 23.00 Uhr bis 00.00 Uhr erbringt anders zu entschädigen als derjenige, welcher in der darauffolgenden Stunde zwischen 00.00 Uhr und 01.00 Uhr arbeitet. Dies obwohl die mit der jeweiligen Arbeitsleistung verbundene Inkonvenienz – die gesundheitliche und soziale Belastung – und der mit der Zulage verfolgte Zweck augenscheinlich identisch ist.