Wie der Beklagte in diesem Zusammenhang denn auch zutreffend festhält, wäre eine zusätzliche Erhöhung der Entschädigung von Ruhetagsnachtarbeit unsachgemäss. Einerseits würde dies zu Ungleichheiten zwischen den während ausserordentlichen Arbeitszeiten arbeitenden Arbeitnehmern führen, andererseits Abgrenzungsschwierigkeiten hervorrufen. So wäre beispielsweise ein Arbeitnehmer, welcher in der Nacht von Sonntag auf Montag eine Arbeitsleistung zwischen 23.00 Uhr bis 00.00 Uhr erbringt anders zu entschädigen als derjenige, welcher in der darauffolgenden Stunde zwischen 00.00 Uhr und 01.00 Uhr arbeitet.