W. wird danach differenziert, ob die Arbeitsleistung innerhalb der ordentlichen Arbeitszeit erbracht wird oder nicht. In letzterem Fall, d.h. im Falle der Arbeitsleistung ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit, entsteht dem Arbeitgeber eine weitergehende Entschädigungspflicht, welche sich in der Form einer Inkonvenienzzulage manifestiert. Im Grunde ist darin nichts anderes als eine Zweiteilung in «konveniente», normal entschädigte, und «inkonveniente», zusätzlich mit Zulagen entschädigte, Arbeitszeiten zu erkennen.