Das Personalgesetz, konkret Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 PersG, subsumiert beide Zuschläge unter den Sammelbegriff der Inkonvenienzzulagen (ebenso: § 21 Ziff. 1 EntlV; § 23 AZV). Sowohl der Ruhetags- als auch der Nachtzulage kommt denn auch derselbe Zweck zu, nämlich die finanzielle Entschädigung des betroffenen Arbeitnehmers für die Unannehmlichkeit (Inkonvenienz) einer ausserordentlichen Arbeitszeit, konkret die Arbeit in der Nacht respektive an einem Ruhetag. M.a.W. wird danach differenziert, ob die Arbeitsleistung innerhalb der ordentlichen Arbeitszeit erbracht wird oder nicht.