Ist dieser unklar oder sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss das Gericht unter Berücksichtigung der weiteren Auslegungselemente (historisches, teleologisches und systematisches) nach der wahren Tragweite der Norm suchen, wobei bei der Auslegung von Gesetzesnormen ein pragmatischer Methodenpluralismus zu befolgen ist; m.a.W. sind die einzelnen Auslegungselemente keiner Prioritätsordnung zu unterstellen (BGE 146 III 217 E. 5 S. 218 f.; 146 II 201 E. 4.1 S. 208 f.).