Darüber hinaus werden in der Arbeitszeitverordnung AZV auch «ausserordentliche Arbeitszeiten» definiert, wozu unter anderem die Nacht- und Ruhetagsarbeit zählt (§ 23 AZV). Von einer «Inkonvenienz» ist in diesem Kontext zu sprechen, wenn ein Arbeitseinsatz ausserhalb der Regelarbeitszeiten zu erfolgen hat und der betroffene Arbeitnehmer aufgrund dieser Abweichung in seiner Lebensführung – sei es in gesundheitlicher oder sozialer Hinsicht – eine Einschränkung erfährt. Mit der Inkonvenienzzulage wird die (finanzielle) Kompensation der nicht anderweitig vermeidbaren Einschränkung bezweckt (HURNI/GRAF, a.a.O., N 1 zu Art. 17b).