O., N 39). Inkonvenienzzulagen werden u.a. entrichtet für Nacht- und Ruhetagsarbeit gemäss § 23 der Arbeitszeitverordnung (AZV; NG 165.112). Bei Anwendung flexibler Arbeitszeitformen finden die Bestimmungen betreffend Nachtzeit und Inkonvenienzzulagen keine Anwendung (§ 5 Abs. 2 AZV). Die Inkonvenienzzulagen werden in der Regel je Stunde entrichtet (§ 22 Abs. 1 EntlV). Grundsätzlich gilt als Nachtarbeit die Arbeitsleistung zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr, als Ruhetagsarbeit die Arbeit an arbeitsfreien Tagen gemäss § 5 der Personalverordnung (PersV [NG 165.111]).