2.3.2 Der Lohnanspruch der öffentlich-rechtlich angestellten Mitarbeitenden beurteilt sich nach den Art. 23 ff. PersG und der Entlöhnungsverordnung (EntlV; NG 165.113). Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben für ihre Arbeit Anspruch auf einen individuellen Lohn (Art. 23 PersG). Dieser individuelle Lohn wird gemäss Art. 24 Abs. 1 PersG ergänzt durch Zulagen wie namentlich die Sozialzulagen (Ziff. 1), die Anerkennungsprämien für ausserordentliche Leistungen (Ziff. 2), die Treueprämien (Ziff. 3) und die gegenständlich interessierenden Inkonvenienzzulagen (Ziff. 4; BÜRGI/BÜRGI-SCHNEIDER, a.a.O., N 39).