2.2 Unstreitig ist, dass der Kläger beim Beklagten vom 1. Dezember 2015 zum 31. Mai 2019 aufgrund von Arbeitsverträgen vom 2. November 2015 und vom 1. Juli 2016 angestellt war (BB 1; KB 3). Ebenso ist erstellt, dass der Kläger regelmässig Arbeitseinsätze in der Nacht sowie an Ruhetagen erbrachte und hierfür – zusätzlich zum ordentlichen Lohn – jeweils mit Nacht- oder Ruhetagszulagen entschädigt wurde (KB 7 [Vereinbarung vom 6. Juni 2018] und 10 [Sammelbeleg Lohnabrechnungen]).