Weiter behauptet der Kläger, er verfüge für den Zeitraum vom 1. Juni 2018 bis zum 31. Mai 2019 über einen Anspruch auf Ruhetagsarbeit-Zulagen von gesamthaft brutto Fr. 3'092.– (amtl. Bel. 1 [Klage] Ziffn. 30-32 S. 10). Ab dem Monat Juni 2018 seien ihm die Inkonvenienzzulagen jeweils monatlich ausbezahlt worden. Der Beklagte habe für Nachtarbeitseinsätze an Ruhetagen jedoch jeweils nur die Nachtzulagen ausgerichtet, weshalb zusätzlich Inkonvenienzentschädigungen für Ruhetagsarbeit von Juni 2018 bis Mai 2019 in vorerwähnter Höhe geschuldet seien.