3. Mai 2018 habe er diverse Entschädigungsleistungen für Nacht- und Ruhezeitarbeit eingefordert. Im Nachgang an eine Besprechung sei am 19. Juni 2018 zwischen ihm und dem Beklagten eine Vereinbarung u.a. über die Nachzahlung von Inkonvenienzzulagen im Umfang von Fr. 26'681.10 (unter Mitberücksichtigung des Monats Mai 2018), abgeschlossen worden. Die Vereinbarung habe zudem eine Saldoklausel sowie eine Abmachung enthalten, dass die Inkonvenienzzulagen ab dem Monat Mai 2018 monatlich ausbezahlt würden. Die Auszahlung der Inkonvenienzzulagen von Fr. 25'000.– im Juni 2018 beruhe auf einer ungenauen bzw. falschen Berechnung.