1. Formelles Gegenständlich macht der Kläger mittels (konvertierter) verwaltungsgerichtlicher Klage vermögensrechtliche Ansprüche aus einem öffentlichen Angestelltenverhältnis geltend. Das Verwaltungsgericht ist zuständig (Art. 31 GerG [NG 261.1]; Art. 95 VRG) und entscheidet als Kollegialgericht erstinstanzlich in Fünferbesetzung (Art. 33 Ziff. 3 i.V.m. Art. 38 GerG). Nachdem auch das Vorverfahren (Art. 97 Abs. 1 VRG) durchlaufen wurde und die Klage den formellen Anforderungen (Art. 99 VRG) entspricht (vgl. in diesem Zusammenhang auch den Zwischenentscheid betreffend die Konversion vom 14. September 2020 [Verfahren VA 20 14] E. 2.2.4 S. 8 f.), ist auf die Klage einzutreten.