I. Auf die Anordnung einer Parteiverhandlung wurde verzichtet (Art. 103 VRG [NG 265.1]). Die Sache wurde durch das Verwaltungsgericht Nidwalden, Verwaltungsabteilung, anlässlich der Sitzung vom 22. Februar 2021 abschliessend beurteilt. Auf die Vorbringen der Parteien wird nachstehend – soweit erforderlich – eingegangen. 5 I 19 Erwägungen: