1. Auf Antrag Ziff. 1 der verwaltungsgerichtlichen Klage sei nicht einzutreten. 2. Antrag Ziff. 2 der verwaltungsgerichtlichen Klage sei abzuweisen. 3. Unter Kostenfolge zu Lasten des Klägers. H. Mit Eingabe vom 25. November 2020 zeigte der Kläger an, auf die Einreichung einer Replik zu verzichten (amtl. Bel. 14). Er reichte am 9. Dezember 2020 aufforderungsgemäss seine Honorarnote ein (amtl. Bel. 16).