1. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei nicht einzutreten. 2. Auf eine Konversion der Verwaltungsgerichtsbeschwerde in eine verwaltungsgerichtliche Klage sei zu verzichten. 3. Eventualiter 3.1 Im Falle der Abweisung der Anträge gemäss Ziff. 1 und 2 sei dem Regierungsrat eine Frist zur materiellen Stellungnahme anzusetzen. 3.2 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde (bzw. die verwaltungsgerichtliche Klage im Falle einer Konversion) sei vollumfänglich abzuweisen. 4. Unter Kostenfolge zu Lasten des [Klägers]. 4 I 19