Unter Kostenfolge zu Lasten des [Klägers]. Im Falle eines Beschwerderückzugs sei auf die Erhebung amtlicher Kosten zu verzichten. D. Mit Replik vom 13. Juli 2020 hielt der Kläger an den zuvor in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 2. Juni 2020 gestellten Rechtsbegehren fest (amtl. Bel. 5). In der Begründung berief er sich sinngemäss darauf, dass im Falle, dass das Verwaltungsgericht zur Ansicht gelange, dass kein taugliches Anfechtungsobjekt vorliege, kein Nichteintretensentscheid zu erlassen, sondern eine Konversion vorzunehmen sei. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei als verwaltungsgerichtliche Klage entgegen zu nehmen und zu behandeln.