1. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei nicht einzutreten. 2. Eventualiter: Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. 3. Dem [Kläger] sei die Möglichkeit zu gewähren, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vor Einleitung eines zweiten Schriftenwechsels zurückzuziehen. 4. Dem Regierungsrat sei bei Verzicht auf den Rückzug der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Möglichkeit zu gewähren, im Rahmen einer Duplik gemäss Art. 77 Abs. 2 VRG inhaltlich zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde Stellung zu nehmen. 5. Unter Kostenfolge zu Lasten des [Klägers].