1. Die Verfügung des Landammannes und des Regierungsrates des Kantons Nidwalden vom 5. Mai 2020 sei aufzuheben. 2. Dem [Kläger] seien die Entschädigungsleistungen im Umfang von brutto CHF 25'393.55 zzgl. Zins zu 5% seit dem 1. Juni 2019 zu bezahlen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 3 I 19 C. Mit Eingabe vom 18. Juni 2020 (amtl. Bel. 3) reichte der Beklagte eine Beschwerdeantwort ein und beantragte: