In der Folge wurde eine Vereinbarung u.a. über die Nachzahlung von Inkonvenienzzulagen, abgeschlossen. Die Vereinbarung enthielt zudem eine Saldoklausel sowie die Abmachung, dass die Inkonvenienzzulagen ab Mai 2018 monatlich ausbezahlt werden. Mit Verfügung vom 20. Februar 2019 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger auf den 31. Mai 2019 (KB 4). Am 26. März 2020 wandte sich der Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt Nicolas Pfister, in einem Schreiben an den Beklagten, um wiederum Entschädigungen für Inkonvenienzen und Erholungszeit (inkl. Pausen) geltend zu machen, insbesondere auch für die Zeit vor Mai 2018 (KB 11).