A. Der Kanton Nidwalden («Beklagter») schloss am 2. November 2015 einen bis zum 30. Juni 2016 befristeten Arbeitsvertrag (BB 1) als Betreuer von Asylbewerbern mit A.__ ab («Kläger»), welcher in der Folge durch einen unbefristeten vom 30. Juni 2016 ersetzt wurde (KB 3). Noch während des laufenden Arbeitsverhältnisses forderte der Kläger mit Schreiben vom 26. März 2018 und 3. Mai 2018 vom Arbeitgeber diverse Entschädigungsleistungen für Nacht- und Ruhezeiten. Am 6. Juni 2018 kam es zu einer Besprechung. In der Folge wurde eine Vereinbarung u.a. über die Nachzahlung von Inkonvenienzzulagen, abgeschlossen.