{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-05-28", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24341_2021-05-28.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24341", "Checksum": "eb1ef2cd5a1e9b1ab66237ccc78fc88b"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24341"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 28.05.2021 24341"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 28.05.2021 24341"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 28.05.2021 24341"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entschädigung Inkonvenienzen usw. 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Ohnehin generierte der fehlende Bezug einer unbezahlten Pause zusätzliche Arbeitszeit, gar Überstunden, innerhalb des vom Beklagten vorgegebenen Arbeitszeitrahmens. Diese zusätzlich generierte Arbeitszeit ermöglichte\ndem Kläger eine anderweitige Zeit-Kompensation; den Überschuss liess er sich sodann vollständig, inklusive Zulagen, ausbezahlen (KB 10 Lohnabrechnung Mai 2019). Dies alles in Ausnutzung einer Unzulänglichkeit des kantonalen Zeiterfassungssystems, welches in der Nacht\n– anders als tagsüber, was gerichtsnotorisch ist – technisch nicht in der Lage ist, automatisch\neine halbstündige Arbeitspause zu erfassen und die Arbeitnehmer hinsichtlich des Pausenbezugs zu «disziplinieren».\n\nDer Kläger hatte sich die «fehlende» Erholungszeit somit selbst zuzuschreiben, weshalb es\nnicht nur an einem ersatzfähigen Schaden, sondern auch an einer hierfür kausalen Pflichtverletzung des Beklagten fehlte.\n\n4. Fazit\nDie verwaltungsgerichtliche Klage vom 2. Juni 2020 ist somit unbegründet und vollumfänglich\nabzuweisen.\n\n5. Kosten\n5.1\nDie Kosten des Verwaltungsverfahrens umfassen die amtlichen Kosten (Gebühren und Auslagen) sowie die Parteientschädigung (Art. 115 VRG). Die Festlegung der amtlichen Kosten\nsowie der Parteientschädigung vor dem Verwaltungsgericht richtet sich gemäss Art. 116 Abs.\n3 VRG nach der Gesetzgebung über die Prozesskosten, dem PKoG (NG 261.2).\n18 I 19\n\n5.2\nDie Partei hat die amtlichen Kosten im Rechtsmittelverfahren zu tragen, wenn sie unterliegt,\nauf ihr Rechtsmittel nicht eingetreten wurde oder wenn sie das Rechtsmittel zurückgezogen\nhat; unterliegt eine kostenpflichtige Partei nur teilweise, werden die amtlichen Kosten angemessen herabgesetzt (Art. 122 VRG). Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.– dürfen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern keine Verfahrenskosten auferlegt werden, soweit diese das Verfahren nicht mutwillig veranlasst haben\n(Art. 79a PersG i.V.m. Art. 114 lit. c ZPO).\n\nFolglich dürfen dem Kläger vorliegend trotz vollumfänglichen Unterliegens keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Dass er mit Eingabe vom 2. Juni 2020 fälschlicherweise Verwaltungsgerichtsbeschwerde statt verwaltungsgerichtliche Klage erhoben hat, führte zwar zu unnötigen Mehraufwendungen des Gerichts, die auf eine klägerische Unsorgfalt gründen. Diese\nkann aber nicht als Mutwilligkeit qualifiziert werden, womit sich vorliegend auch nicht eine ausnahmsweise Kostentragung durch den Kläger rechtfertigt.\n\n5.3\nVorab festzuhalten ist, dass Art. 79a PersG den (unterliegenden) Mitarbeiter nicht von der\nBezahlung einer Parteientschädigung befreien würde (für die analoge Regelung von Art. 114\nZPO: VIKTOR RÜEGG/MICHAEL RÜEGG, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], BSK-ZPO, 3. A.,\n2017, N 1 zu Art. 114 ZPO). Im Rechtsmittelverfahren ist der ganz oder teilweise obsiegenden\nPartei eine angemessene Entschädigung zu Lasten der unterliegenden Partei zuzuerkennen,\nwobei jedoch den am Verfahren beteiligten Gemeinwesen in der Regel keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 123 Abs. 2 und 4 VRG). Der Beklagte verlangte keine Parteientschädigung und hat im Übrigen seine Aufwendungen auch nicht beziffert. Damit erübrigt sich\nzu prüfen, ob beim vorliegenden Verfahrensausgang dem obsiegenden Beklagten ausnahmsweise eine Parteientschädigung zuzusprechen wäre.\n19 I 19\n\nDemgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:\n\n1. Die Klage wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.\n\n3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.\n\n4. Zustellung an:\n\nStans, 22. Februar 2021\nVERWALTUNGSGERICHT NIDWALDEN\nVerwaltungsabteilung\nDie Präsidentin\n\nlic. iur. Livia Zimmermann\nDer Gerichtsschreiber\n\nMLaw Silvan Zwyssig Versand: ___________\n\nRechtsmittelbelehrung:\nGegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht,\n1000 Lausanne 14, Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. i. V. m. Art. 90 ff. BGG). Die Beschwerde\nhat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel\nangeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den\nFristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.\nDer Streitwert beläuft sich auf Fr. 25'393.55.\n"}