{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-05-28", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24341_2021-05-28.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24341", "Checksum": "eb1ef2cd5a1e9b1ab66237ccc78fc88b"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24341"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 28.05.2021 24341"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 28.05.2021 24341"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 28.05.2021 24341"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entschädigung Inkonvenienzen usw. 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Gemäss Art. 8 ZGB hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache\nzu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Ein Beweis gilt als erbracht, wenn das Gericht nach\nobjektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Absolute\nGewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der\nbehaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel\nals leicht erscheinen. Art. 8 ZGB ist daher verletzt, wenn das kantonale Gericht unbewiesene\nBehauptungen einer Partei unbekümmert darum, dass sie von der Gegenpartei bestritten sind,\nals richtig hinnimmt, oder über rechtserhebliche Tatsachen überhaupt nicht Beweis führen\nlässt (so betreffend eine Streitigkeit des öffentlichen Personalrechts: Urteil des Bundesgerichts\n8C_705/2019 vom 25. August 2020 E. 5.1).\n\n3.3\n3.3.1\nDer Kläger begründet seinen Anspruch damit, dass der Beklagte durch den mangelnden Gesundheitsschutz seine Kontroll- und Fürsorgepflichten gemäss Art. 17 PersG verletzt habe. Er\nhabe durchgehende, nicht mit zusätzlicher Erholungszeit kompensierte Arbeitseinsätze in der\nNacht und an Ruhetagen geleistet, ohne dass der Arbeitgeber entsprechende\nMassnahmen zum Schutz seiner Persönlichkeit (Gesundheit und Sozialleben) getroffen habe.\n\nDer Kläger verkennt, dass er hiermit eine Vertragsverletzung geltend macht. Solche Vertragsverletzungsansprüche setzen allerdings zwingend einen Schaden voraus (Art. 97 OR [wie\nauch haftpflichtrechtliche; Art. 41 OR]). Bei diesem handelt es sich um eine unfreiwillige Vermögensverminderung, welche in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder im entgangenen Gewinn bestehen kann. Er entspricht der Differenz zwischen dem\ngegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende\nEreignis hätte (BGE 144 III 155 E. 2.2 S. 157 f.). Die Beeinträchtigung persönlicher-ideeller\nRechtsgüter stellt – mit der ausdrücklich entwickelten Ausnahme des Haushaltsschadens –\n16 I 19\n\nkeinen Schaden im rechtlichen Sinne dar (BGE 127 III 403). Ein solcher wird durch den Kläger\njedoch nicht annähernd konkret dargelegt. Der allgemeine, pauschale Verweis – einer anwaltlich vertretenen Partei – auf Beeinträchtigungen der Gesundheit (an einer Stelle wird gar das\nbloss erhöhte Risiko einer Gesundheitsschädigung als Schaden genannt) bzw. des Soziallebens genügt selbst mit Blick auf die geltende Untersuchungsmaxime nicht. Ohnehin sind die\ngenannten Beeinträchtigungen in erster Linie normativer Natur. Es fehlt in den Rechtsschriften\nfolglich einerseits an der Substantiierung des Schadens und übrigens überdies auch an jeglichem Beweis.\n\nIm selben Sachzusammenhang rügt der Kläger überdies, dass er bei Nachteinsätzen jeweils\ndurchgearbeitet habe; namentlich habe er seine Arbeit nicht – wie vorgeschrieben – für eine\nhalbe Stunde unterbrechen können. Bei der angesprochenen Arbeitsunterbrechung handelt\nes sich um diejenige von § 7 Abs. 1 AZV («Mittagspause oder vergleichbare Arbeitsunterbrechung»). Sie zählt nicht zur Arbeitszeit, weshalb sie entsprechend auch nicht mittels Lohn oder\nLohnzuschlag entschädigt werden kann. Vielmehr steht dem Arbeitnehmer, dem Kläger, gegenüber dem Arbeitgeber, dem Beklagten, lediglich ein Realerfüllungsanspruch auf den Bezug\neiner unbezahlten, halbstündigen Freizeitperiode während des Arbeitstages zu. Wäre ihm dieser Anspruch verwehrt, könnte er allenfalls eine Entschädigung aufgrund einer Verletzung einer (Neben-)Pflicht durch den Beklagten geltend machen. M.a.W. handelt es sich hier nicht\num eine Entlöhnungs-, sondern eine Entschädigungsfrage, was wiederum einen Schaden bedingen würde. An einem solchen fehlt es – wie dargelegt – jedoch gänzlich.\n\nDie klägerische Forderung in Höhe von brutto Fr. 17'464.– für die Kompensation von Erholungszeit ist folglich ebenfalls abzuweisen.\n\n3.3.2\nDer Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die vom Kläger behaupteten Verletzungen arbeitsvertraglicher Pflichten durch die Beklagte ohnehin nicht gegeben sind. Es ist\nkeinerlei Opposition des Klägers gegen die Einsatzpläne bzw. die angesetzten Arbeitseinsätze\naktenkundig. Insoweit er an seinen Arbeitgeber gelangt ist, hat er jeweils lediglich Inkonvenienzzulagen nachgefordert, jedoch nie geltend gemacht, dass seine Arbeitseinsätze anders\nzu planen wären (KB 5 und 6). Eine solche Forderung wäre denn mit dem Arbeitsprofil auch\ngar nicht vereinbar gewesen. Beiden Parteien war von Beginn weg klar, dass der Kläger hauptsächlich für regelmässige Nacht- und Ruhetagsarbeitseinsätze angestellt wurde. Die Organisation und Festlegung der Arbeitszeit (mithin auch die Verpflichtung zum Bezug einer halbstündigen, unbezahlten Arbeitsunterbrechung) innerhalb des gesetzlich und vom Beklagten\n17 I 19\n\n"}