{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-05-28", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24341_2021-05-28.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24341", "Checksum": "eb1ef2cd5a1e9b1ab66237ccc78fc88b"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24341"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 28.05.2021 24341"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 28.05.2021 24341"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 28.05.2021 24341"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entschädigung Inkonvenienzen usw. 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Die Arbeitseinsätze an Ruhetagen und in der Nacht würden\nErholungszeiten vereiteln, welche zu kompensieren seien. Andererseits führt er aus, dass er\nbis zum 3. Januar 2019, als er eine E-Mail seines Vorgesetzten mit diesbezüglicher Weisung\nerhielt, nie eine halbstündige Pause um Mitternacht gemacht habe. Der Beklagte habe seine\nArbeitszeiten nie beanstandet. Diese nicht gewährte Erholungszeit sei ihm zu kompensieren.\nAuch sei darin eine Verletzung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers zu erkennen. Konkret\nbeansprucht er als Kompensation für Vorerwähntes einen Zuschlag von 10% bzw. 524.76h\nauf alle geleisteten Nacht- und Ruhetagsarbeitsstunden (5'247.66h x 0.1) für den gesamten\nZeitraum seiner Anstellung beim Beklagten. Multipliziert mit einem Stundenlohn von Fr. 33.28\nergebe dies den erwähnten Anspruch von brutto Fr. 17'464.– (zum Ganzen: amtl. Bel. 1 [Klage]\nZiffn. 33-61 S. 11-17).\n\n3.2\n3.2.1\nDie kantonale Verwaltung ist vom betrieblichen Anwendungsbereich des ArG grundsätzlich\nausgenommen (Art. 2 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 2 Abs. 2 ArG); die ArG-Vorschriften betreffend\nArbeits- und Ruhezeit (Art. 9 ff. ArG) sind nicht anwendbar. Wie vorstehend bereits erwähnt,\nbeurteilt sich der Lohnanspruch der öffentlich-rechtlich angestellten Mitarbeiter nach den Regeln der Personalgesetzgebung, konkret den Art. 23 ff. PersG und der Entlöhnungsverordnung. Der Anspruch auf den individuellen Lohn (Grundlohn) wird ergänzt durch Zulagen; gemäss Art. 24 Abs. 1 PersG namentlich die Sozialzulagen, die Anerkennungsprämien für ausserordentliche Leistungen, die Treueprämien und die Inkonvenienzzulagen (BÜRGI/BÜRGI-\nSCHNEIDER, a.a.O., N 39). Nacht- oder Ruhetagsarbeit wird lediglich finanziell, in Form der\nInkonvenienzzulagen, entschädigt. Eine Realkompensation mittels eines Zeitzuschlags kennt\ndas kantonale Personalrecht nicht.\n14 I 19\n\nEbenso wenig kann der Kläger aus den weiteren von ihm angeführten Regelungen des ArG\nüber den Gesundheitsschutz etwas für sich ableiten. Zwar sieht Art. 3a Abs. 1 lit. a ArG in der\nTat vor, dass die Art. 6, 35 und 36a des Gesetzes auch für die Verwaltungen des Bundes, der\nKantone und Gemeinden anwendbar sind. Dabei handelt es sich um eine abschliessende Aufzählung (SECO, Wegleitung I, 003a-1). Auch aus diesen drei Bestimmungen ergibt sich kein\nAnspruch auf die von ihm geltend gemachte «Kompensation von Erholungszeit».\n\n3.2.2\nInsoweit der Kläger aus der angeblichen Verletzung von Arbeitgeberpflichten unter diesem\nTitel finanzielle Abgeltung fordert, gilt Folgendes: Mit dem Arbeitsverhältnis gehen unterschiedliche Rechte und Pflichten einher. Unter anderem hat der Arbeitgeber die Persönlichkeit\ndes Personals zu achten und die erforderlichen Massnahmen zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität zu treffen (Art. 17 Abs. 1 PersG; in Anlehnung an die privatrechtliche Arbeitgeberfürsorgepflicht gemäss Art. 328 OR).\n\nErfüllt der Arbeitgeber seine arbeitsvertraglichen Verbindlichkeiten nicht oder nicht gehörig,\nhat er dem Arbeitnehmer für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er\nnicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last fällt (Art. 97 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 6\nPersG sowie Art. 2 Ziff. 2 Haftungsgesetz [NG 161.2]; MICHEL PELLASCIO, in: Kren Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser [Hrsg.], OR Kommentar, 3. A., 2016, N 23 zu Art. 328 OR). Die\narbeitsvertragliche Vertragshaftung bedingt somit eine Vertragsverletzung, einen Schaden, die\n(adäquate) Kausalität zwischen den Vorgenannten und eine fehlende (oder misslungene) Verschuldensexkulpation des Arbeitgebers. Was der Kläger letztlich hier geltend macht, ist sinngemäss eine Schadenersatzforderung für eine behauptete Vertragsverletzung. Er hat folglich\ndie Vertragsverletzung, einen Schaden sowie den adäquaten Kausalzusammenhang darzutun.\n\nDas Klageverfahren ist grundsätzlich von der Untersuchungsmaxime beherrscht, beschränkt\ndurch die Mitwirkungspflicht des Klägers (Art. 48 i.V.m. Art. 50 Abs. 1 Ziff. 1 VRG). Die Partei\nhat sich in einem Verfahren nach Treu und Glauben zu verhalten (Art. 10 Abs. 1 VRG); Art\nund Umfang ihrer Mitwirkungspflicht richten sich grundsätzlich nach der Zumutbarkeit und der\nVerhältnismässigkeit. Eine Mitwirkungspflicht besteht insbesondere für die Beschaffung von\nUnterlagen, die nur die Parteien beibringen können, und für die Abklärung von Tatsachen, die\neine Partei besser kennt als die Behörden. Insoweit trifft die klagende Partei eine Begrün-\ndungs- bzw. Substantiierungspflicht. Sie hat die ihre Vorbringen stützenden Tatsachen darzulegen und allenfalls Beweismittel einzureichen. Ohne entsprechende Parteivorbringen nimmt\n15 I 19\n\n"}