{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-05-28", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24341_2021-05-28.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24341", "Checksum": "eb1ef2cd5a1e9b1ab66237ccc78fc88b"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24341"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 28.05.2021 24341"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 28.05.2021 24341"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 28.05.2021 24341"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entschädigung Inkonvenienzen usw. 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In der Vereinbarung erläutern die Parteien, dass der Kläger seit Dezember 2015 als Betreuer Asylbewerber/Nachtwächter beim Beklagten tätig ist und dieser fast ausschliesslich in der Nacht sowie zum Teil\n11 I 19\n\nan Ruhetagen tätig sei. Entsprechend würden dem Kläger gestützt auf § 23 AZV Inkonvenienzzulagen gemäss Anhang 6 EntlV zustehen. Die Parteien hätten sich darüber verständigt,\ndass der Beklagte dem Kläger «zur Deckung der nicht bezahlten Inkonvenienzzulagen (…)\neinen Pauschalbetrag für die Zeit von Dezember 2015 bis und mit April 2018 in der Höhe von\nFr. 30'000.–» bezahle, wobei sich die Parteien mit der Bezahlung «per Saldo aller Ansprüche\nbezüglich Inkonvenienzzulagen als auseinandergesetzt» erklären würden. Die Überweisung\ndes Betrags (Fr. 25'000.– für Inkonvenienzen; Fr. 5'000.– für Nachtverpflegung) erfolge mit\ndem Juni-Lohn 2018. Inskünftig würden dem Kläger die Inkonvenienzzulagen monatlich ausbezahlt (zum Ganzen: KB 7).\n\n2.5.2\nDas Nidwaldner Personalgesetz regelt nicht, unter welchen Voraussetzungen bzw. auf welche\nAnsprüche der Arbeitnehmer verzichten kann. Mithin sind in diesem Zusammenhang entsprechend die obligationenrechtliche Regelung beizuziehen (Art. 6 PersG). Art. 341 Abs. 1 OR\nsieht vor, dass der Arbeitnehmer während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und eines Monats danach auf Forderungen, die sich aus unabdingbaren Vorschriften des Gesetzes ergeben, nicht verzichten kann (BGE 124 II 436 E. 10/aa S. 451). Die Zulagen für Nacht- und Ruhetagsarbeit gemäss Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 PersG sind zu diesen unabdingbaren Ansprüchen\nzu zählen, nachdem diese ausdrücklich gesetzlich vorgesehen sind (für das privatrechtliche\nArbeitsverhältnis postulierend: ULLIN STREIFF/ADRIAN VON KAENEL/ROGER RUDOLPH, Arbeitsvertrag, 7. A., 2012, N 2 zu Art. 341 OR; MANFRED REHBINDER/JEAN-FRITZ STÖCKLI, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, 2014, N 15 zu Art. 341 OR [jeweils mit Verweis auf\nURS HOFMANN, Verzicht und Vergleich im Arbeitsrecht, 1985]).\n\nDavon zu unterscheiden sind echte Vergleiche, d.h. vertragliche Vereinbarungen, welche einen beidseitigen Verzicht des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers vorsehen (BGE 106 II 222\nE. 2 S. 222 f.). Nicht anfechtbar unter Berufung auf vorgenannte Bestimmung sind somit Vergleiche zwischen den Parteien, mit denen ein streitiges oder unsicheres Rechtsverhältnis bereinigt wird und bei denen eindeutig beide Seiten Konzessionen gemacht haben. Diesfalls ist\nim Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob die beidseitigen Ansprüche, auf welche\nverzichtet wird, von ungefähr gleichem Wert sind (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., N 5\nzu Art. 341 OR, mit Rechtsprechungshinweisen) oder aber die Vereinbarung gar günstiger für\nden Arbeitnehmer ist (REHBINDER/STÖCKLI, a.a.O., N 18 zu Art. 341 OR). Es ist hypothetisch\nzu fragen, ob ein Vergleich unter den konkreten tatsächlichen und rechtlichen Umständen an-\n12 I 19\n\ngebracht war (REHBINDER/STÖCKLI, a.a.O., N 18 zu Art. 341 OR). Ist dies der Fall, ist der Verzicht auch arbeitnehmerseitig zulässig. Dies steht auch im Einklang mit dem anwendbaren\nPersonalverfahrensrecht, welches vorsieht, dass Ansprüche auf dem Verwaltungsklageweg\ngeltend zu machen und ein Vorverfahren zu durchlaufen ist (Art. 97 VRG; ebenso:\nBÜRGI/BÜRGI-SCHNEIDER, a.a.O., N 83). Das Vorverfahren hat regelmässig zum Ziel, eine einvernehmliche Lösung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu finden. Dies bedingt erfahrungsgemäss, dass sich die Parteien in die Lage versetzt sehen, sich zu vergleichen, indem\nsie Kompromisse eingehen und sich gegenseitig Zugeständnisse machen können.\n\n2.5.3\nSelbst wenn man davon ausgehen wollte, dass der Kläger mit der Vereinbarung vom 6. Juni\n2018 auf die nunmehr nachgeforderte Summe von Fr. 4'837.55 verzichtet hätte, könnte er sich\nnicht auf Nichtigkeit berufen. Gesamthaft betrachtet erscheint der Vergleich als angemessen.\nEs ist von einem echten Vergleich auszugehen und die Vereinbarung ist folglich auch nicht\n(teil-)nichtig. Der aufsummierten, klägerischen Gesamtforderung von Fr. 31'518.65\n(Fr. 26'681.10 + Fr. 4'837.55) für Inkonvenienzzulagen stünde eine Zahlung des Beklagten\nvon Fr. 27'493.55 (Fr. 25'000.– + Fr. 2'493.55 [Ferienanteil]) gegenüber. Summa summarum\nhätte der Kläger mit der Vereinbarung auf einen Betrag von Fr. 4'025.10 (Fr. 31'518.65 - Fr.\n27'493.55), entsprechend auf rund 12.77% seiner aufsummierten Forderung (Fr. 4'025.10/Fr.\n31'518.65*100%), verzichtet. Diesem Verzicht stand jedoch ein (angemessener) Gegenwert\ngegenüber: Der Beklagte bot Hand für eine schnelle, unbürokratische Lösung mit einer unverzüglichen Auszahlung der vollständigen, vom Kläger eingegebenen Forderung, wobei der Beklagte dem Kläger zusätzlich – ohne ausdrückliche Verpflichtung – einen Ferienanteil ausrichtete. Im Weiteren verzichtete der Beklagte, im Interesse des im Streitfall hierfür beweispflichtigen Klägers, auf eine einlässliche, detaillierte Überprüfung des Bestands und Umfangs seines geltend gemachten Anspruchs. Die Vereinbarung hätte selbst mit Blick auf Art. 341 Abs.\n1 OR (i.V.m. Art. 6 PersG) Stand gehalten.\n\n"}